§ 76d RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn

1.

seine Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist oder

2.

er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und

2.

an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.

(4) Ein Zuschlag gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn

1.

seine Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist oder

2.

er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 59 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und

2.

an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.

(4) Ein Zuschlag gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

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