§ 15 NÖ AO 2016 Überwachungsbedürftige Hebeanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen

NÖ Aufzugsordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 3 Abs. 5 und die §§ 7 bis 11 gelten nicht für überwachungsbedürfte Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.

  1. (1)Absatz einsFür überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2025
§ 3 Abs. 5 und die §§ 7 bis 11 gelten nicht für überwachungsbedürfte Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.

  1. (1)Absatz einsFür überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als bewilligt, wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.

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