(1) Der Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.
(2) Als wesentliche Änderung gilt
1.  | die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,  | |||||||||
2.  | jede Maßnahme,  | |||||||||
a)  | die geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder  | |||||||||
b)  | die den Verwendungszweck betrifft.  | |||||||||
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.
Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung  | ||||||||||
–  | dieses Gesetzes oder  | |||||||||
–  | einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz  | |||||||||
entgegen stehen.  | ||||||||||
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.  | ||||||||||
Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen, wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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