§ 203c BDG 1979 Verlautbarung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 203c.Paragraph 203 c,

Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.03.2025
§ 203c.Paragraph 203 c,

Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

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