§ 12 NÖ AO 2016 Inspektionsstellen (Aufzugsprüfer, Inspektionsanstalten)

NÖ Aufzugsordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:

1.

Aufzugsprüfer (physische Personen) oder

2.

Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).

(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der HBV 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der HBV 2009 nachweisen.

(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z 2 der HBV 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Aufzugsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.

(6) Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Diese dürfen die Tätigkeit im jeweils bestellten Umfang auch im Bundesland Niederösterreich ausüben. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.

(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis nach Abs. 4 zu streichen, wenn sie

1.

ihre Berechtigung zurückgelegt oder verliert,

2.

wiederholt gegen Pflichten verstoßen hat,

3.

sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat,

4.

ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

5.

ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder

6.

ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

  1. (1)Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsAufzugsprüfer (physische Personen) oder
    2. 2.Ziffer 2Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),
    welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach Paragraph 15, HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
  3. (3)Absatz 3(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat ihre Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen, wenn diese Inspektionsstelle wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. Die Bestellung durch die Landesregierung endet, wenn die Inspektionsstelle
    1. 1.Ziffer einsihre Berechtigung zurückgelegt hat oder verliert,
    2. 2.Ziffer 2ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
    3. 3.Ziffer 3ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht
    ausgeübt hat.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2025
(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:

1.

Aufzugsprüfer (physische Personen) oder

2.

Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).

(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der HBV 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der HBV 2009 nachweisen.

(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z 2 der HBV 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Aufzugsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.

(6) Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Diese dürfen die Tätigkeit im jeweils bestellten Umfang auch im Bundesland Niederösterreich ausüben. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.

(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis nach Abs. 4 zu streichen, wenn sie

1.

ihre Berechtigung zurückgelegt oder verliert,

2.

wiederholt gegen Pflichten verstoßen hat,

3.

sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat,

4.

ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

5.

ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder

6.

ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

  1. (1)Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsAufzugsprüfer (physische Personen) oder
    2. 2.Ziffer 2Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),
    welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach Paragraph 15, HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
  3. (3)Absatz 3(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat ihre Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen, wenn diese Inspektionsstelle wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. Die Bestellung durch die Landesregierung endet, wenn die Inspektionsstelle
    1. 1.Ziffer einsihre Berechtigung zurückgelegt hat oder verliert,
    2. 2.Ziffer 2ihre Funktion länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
    3. 3.Ziffer 3ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht
    ausgeübt hat.

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