(1)Absatz einsUnter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirk... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 18.11.2020 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.Die Paragraphen 18 und 29 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, treten am 1. September 2018 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 6, § 26a... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.Gegen die Bescheide der Organ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.(2)Absatz 2Rechte und Pflichten, die nach bisherigem Recht begründet worden sind, bleiben im bisherigen Umfang wirksam, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 05.11.2021 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/202... mehr lesen...
Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 7.418,62 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im Sinn dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder die ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.(2)Absatz 2Der Disziplinarausschuss besteht aus ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid die notwendige Anzahl an Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.(2)Absatz 2Das Berg- und Schiführerabzeichen und de... mehr lesen...