(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, Landesges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werde... mehr lesen...
(1)Absatz einsAußerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfenAußerhalb eines Ortsbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, dürfen1.Ziffer einsin einer Entf... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung darf ausschließlich vom Straßenerhalter gemäß § 4 Z 6 beantragt werden.Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörd... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie-Strichaufzählungmindestens dreißig Jahre lang-Strichaufzählungunabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers-Strichaufzählungvon einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und-Strichaufzählungfür diese Straß... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsStraßen:Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;2.Ziffer 2Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):a)Litera aunmittelbar dem Verkehr ... mehr lesen...
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die1.Ziffer einsStraßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut);2.Ziffer 2Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, die... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 05.03.2022 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/202... mehr lesen...
Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wennDas Teilungsverbot gemäß Paragraph 15, Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, we... mehr lesen...
Die Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des § 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wennDie Behörde hat eine Ausnahme vom Teilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 zu bewilligen, wenna)Litera ain einem Verfahren gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt wurde, daß ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 15.02.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirk... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 18.11.2020 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.Die Paragraphen 18 und 29 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, treten am 1. September 2018 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 6, § 26a... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.Gegen die Bescheide der Organ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.(2)Absatz 2Rechte und Pflichten, die nach bisherigem Recht begründet worden sind, bleiben im bisherigen Umfang wirksam, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2025 § 0 gültig von 05.11.2021 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/202... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fass... mehr lesen...
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 66, Absatz 2, Litera h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehö... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera aeine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,eine nach Paragraph 35, Absatz 2, oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,b)Litera bentgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Wa... mehr lesen...
Das Weiden im Wald sowie der Auftrieb zur Weide haben unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne unnötigen Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen. Soweit vorhanden, sind für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der zur Weide bestimmten Ziegen und Schafe anzuzeigen (Anmeldung) und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.(2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forstta... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach § 38 Abs. 1 grundsätzlich geei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen aufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b zulassen, sofern durch das Weiden die Erhaltung des... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.(2)Absatz 2Die Bestätigung für den Ausbildungslehrgang hat insbesondere zu enthalten:a)Litera aden Ort und die Zeit des Ausbildungslehrganges;b)Litera ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer eines Ausbildungslehrganges in den einzelnen Fachgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie durch mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz übera)Litera aAnträge auf die Bewilligung von Fällungen nach § 35 Abs. 2 und 3,Anträge auf die Bewilligung von Fällungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und 3,b)Litera bAnträge auf Bewilligung von Fäl... mehr lesen...
Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 7.418,62 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im Sinn dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder die ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.(2)Absatz 2Der Disziplinarausschuss besteht aus ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid die notwendige Anzahl an Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.(2)Absatz 2Das Berg- und Schiführerabzeichen und de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 3/1981, oder dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen nach diesem Gesetz.Die beim Inkrafttret... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes, die das Ansehen ihres Standes oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzt haben, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.(2)Absatz 2Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:a)Litera adie Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tiroler Schilehrerverband hat Personen, die eine Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde (§ 37 Abs. 4 oder 5 o... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Schischulbewilligung ist dem Tiroler Schilehrerverband sowie der Gemeinde (den Gemeinden) und dem Tourismusverband (den Tourismusverbänden), auf deren Gebiet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im RahmenDieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmena)Litera ades Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,b)Litera bdes Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und... mehr lesen...