§ 66 T-WO Strafbestimmungen

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,

b)

entgegen dem § 53 § 35 Abs. 6 zuwiderhandelteine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,

c)

den Pflichten nachdem § 54 Abs. 1 § 53 oder 2 nicht nachkommtzuwiderhandelt, oder

d)

einem Auftragden Pflichten nach § 55 Abs. 1 § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oder

e)

einem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,

b)

die Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,

c)

die nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,

d)

für den Auf- oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Auf- oder Durchtriebswege benützt (§ 42 Abs. 1),

e)

die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),

f)

den Auftrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3),

g)

das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),

h)

der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auftrieb zur Weide namhaft macht (§ 43),

i)

die ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,

j)

der Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2017

(1) Wer

a)

eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,

b)

entgegen dem § 53 § 35 Abs. 6 zuwiderhandelteine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,

c)

den Pflichten nachdem § 54 Abs. 1 § 53 oder 2 nicht nachkommtzuwiderhandelt, oder

d)

einem Auftragden Pflichten nach § 55 Abs. 1 § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oder

e)

einem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,

b)

die Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,

c)

die nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,

d)

für den Auf- oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Auf- oder Durchtriebswege benützt (§ 42 Abs. 1),

e)

die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),

f)

den Auftrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3),

g)

das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),

h)

der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auftrieb zur Weide namhaft macht (§ 43),

i)

die ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,

j)

der Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten