§ 35 T-WO Meldepflichtige und bewilligungspflichtige Fällungen

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,

a)

wenn die Nutzungsmenge 50 fm oder

b)

die Nutzungsfläche 2.000 m²

übersteigt.

(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen

a)

in Schutz- und Bannwäldern und

b)

in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindeguts oder von Agrargemeinschaften, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Waldwirtschaftsplanes.

(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.

(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34a T-WO
§ 36 T-WO