Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
(1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.
(2)Absatz 2Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
a)Litera aein Zurückgehen der Bestockung,
b)Litera bdie Verhinderung oder Erschwerung des Aufkommens einer standortgerechten Verjüngung,
c)Litera ceine Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens,
d)Litera ddie Entstehung oder Ausweitung von Bodenerosionen oder
e)Litera eeine Vergrößerung der Lawinengefahr
verursacht würde.
(3)Absatz 3Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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