§ 48 T-WO Einsatzleitung

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden im Gemeindegebiet obliegt dem Bürgermeister als Gemeinde-Einsatzleiter, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, deren unmittelbare Auswirkung sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, obliegt dem Bezirkshauptmann als Bezirks-Einsatzleiter.

(3) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden obliegt dem Landeshauptmann, wenn Maßnahmen einer Bezirkshauptmannschaft zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und zur Bekämpfung eines Waldbrandes nicht ausreichen oder wenn sich die Auswirkungen eines Waldbrandes auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken.

(4) Die Leitung der Löschmaßnahmen selbst obliegt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, sofern sie am Brandplatz anwesend sind:

a)

dem ranghöchsten Kommandanten der Feuerwehr des Einsatzortes,

b)

dem Kommandanten der zuerst an der Brandstelle eingelangten Feuerwehr.

(5) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat im Einvernehmen mit den am Brandplatz allenfalls anwesenden Forstorganen oder Gemeindewaldaufsehern vorzugehen.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 T-WO
§ 49 T-WO