§ 49 T-WO Eingriffe in das Eigentum

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat bei allen Anordnungen auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht betroffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn solche Maßnahmen vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Abs. 2 haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 T-WO
§ 50 T-WO