Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
(1)Absatz einsStellt die Gemeinde bei der Erkundung der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken von Wildbächen Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen oder Bewuchs, fest, so hat sie dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hat die Gemeinde überdies Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Stellt die Gemeinde bei der Erkundung der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken von Wildbächen Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen oder Bewuchs, fest, so hat sie dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 hat die Gemeinde überdies Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2)Absatz 2Besteht kein zur Beseitigung des Missstandes Verpflichteter oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Wenn der ursprünglich Verpflichtete der Gemeinde später bekannt wird, steht ihr das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diesen zu. Die im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallenden Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde.
(3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Der Verursacher hat der Gemeinde die Kosten der Beseitigung zu ersetzen. Der Waldeigentümer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die im Zuge der Beseitigung des Missstandes am Wald unvermeidbar eintreten.
(4)Absatz 4Von der Gemeinde mit Dritten abgeschlossene Vereinbarungen über die Ausführung von Räumungsarbeiten, die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegen, bleiben unberührt.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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