§ 56 T-WO Lagerung, Verfall

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Eigentümer hat die Kosten der Lagerung von Gegenständen der Gemeinde, die diese nach § 55 Abs. 3 aus einem Wildbachbett oder aus dem Hochwasserabflussbereich entfernt hat, zu ersetzen.

(2) Die Gemeinde hat den Eigentümer eines nach § 55 Abs. 3 entfernten Gegenstandes unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde.

(3) Ein allfälliger Verfallserlös ist gegen einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten aufzurechnen.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 55 T-WO
§ 57 T-WO