(1) Das Land Tirol hat auf der Grundlage einer Ausschreibung nach den vergaberechtlichen Vorschriften mit Luftfahrtunternehmen möglichst Verträge über die vorsorgliche Bereitstellung von Luftfahrzeugen zur Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden abzuschließen. Solche Verträge haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) | den Leistungsumfang, insbesondere die Anzahl der im Einsatzfall bedarfsweise zur Verfügung zu stellenden Luftfahrzeuge, die Einsatzbereitschaft, die technischen Anforderungen an die Luftfahrzeuge und ihre Ausstattung und die Anforderungen an das Bedienpersonal; | |||||||||
b) | die Vergütung, die das Luftfahrtunternehmen im Einsatzfall erhält; | |||||||||
c) | die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen; dabei kann mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen werden, dass die Abrechnung der Luftfahrtunternehmen ihm gegenüber direkt erfolgt; | |||||||||
d) | die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen; | |||||||||
e) | die Verpflichtung, mit der Landeswarnzentrale zusammenzuarbeiten und deren Anordnungen zu entsprechen; | |||||||||
f) | Vertragsstrafen (Pönalen) und Sicherstellungen. |
(2) Vor dem Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 im Bote für Tirol kundzumachen.
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