(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.
(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im Sinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.
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