Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
(1)Absatz einsFür die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006.Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz , gelten die Paragraphen 16, Absatz 2, Litera c und 17 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,.
(2)Absatz 2Eine Beschlagnahme darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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