Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024
Im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches dürfen während der hochwassergefährlichen Zeit Holz oder andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände nicht gelagert werden.
In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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