§ 51 T-WO Kostenersatz für Gemeinden und angeforderte Organisationen; Verdienstentgang

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.

(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung sowie, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die aufgebotenenzur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im SinneSinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenhilfsdienstdas Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(3) Für den durch Eingriffe in das Eigentum nach § 49 Abs. 2 sowie nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenhilfsdienst entstandenen Schaden haben die Geschädigten Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die für die Überlassung eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge zur Benützung überlassen, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Anforderung zu umfassen.

(5) Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Abs. 2 und auf Entschädigung nach Abs. 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.

(6) In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 1, des Verdienstausfalls nach Abs. 2 und auf Entschädigung nach Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(7) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.

(8) Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die Abs. 2 bis 7.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.

(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung sowie, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die aufgebotenenzur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im SinneSinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenhilfsdienstdas Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(3) Für den durch Eingriffe in das Eigentum nach § 49 Abs. 2 sowie nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenhilfsdienst entstandenen Schaden haben die Geschädigten Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die für die Überlassung eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge zur Benützung überlassen, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Anforderung zu umfassen.

(5) Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Abs. 2 und auf Entschädigung nach Abs. 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.

(6) In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 1, des Verdienstausfalls nach Abs. 2 und auf Entschädigung nach Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(7) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.

(8) Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die Abs. 2 bis 7.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten