Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
(1)Absatz einsSind Auf-, Ab-, und/oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.Sind Auf-, Ab-, und/oder Durchtriebswege nach Paragraph 39, Absatz 3, festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.
(2)Absatz 2Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
(3)Absatz 3Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen.Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des Paragraph 43, zu geschehen.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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