Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
a)Litera ader Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur bzw. von der Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen auf Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975,der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur bzw. von der Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen auf Flächen im Sinn des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975,
b)Litera bder Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Flächen im Sinn des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 darstellen (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Flächen im Sinn des römisch eins. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 darstellen (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen).
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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