Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
a) | der Auftrieb zur Weide und das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern, | |||||||||
b) | der Durchtrieb von Ziegen und Schafen durch Wälder zur Weide auf Grundflächen, die nicht Wald im Sinne des § 1 des Forstgesetzes 1975 sind (Almen, Bergwiesen, Bergmähder und dergleichen). |
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