(1) Der Landeshauptmann hat den Tag des Beginns jedes Ausbildungslehrganges und Fortbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Lehr- und Fachkräfte sowie Lehreinrichtungen festzusetzen. Dieser Tag ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(2) Ein Ausbildungslehrgang ist jedenfalls abzuhalten, wenn sich mindestens zwölf Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme angemeldet haben. Fortbildungslehrgänge sind so regelmäßig abzuhalten, dass die Gemeindewaldaufseher ihrer Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 rechtzeitig nachkommen können.
(3) Der Ausbildungslehrgang und der Fortbildungslehrgang sind nach aktuellen pädagogischen Konzepten praxisorientiert zu gestalten. Das Gesamtausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat im Ausbildungslehrgang mindestens 1.800 Stunden und im Fortbildungslehrgang mindestens 500 Stunden zu betragen. Der Fortbildungslehrgang ist zeitlich gestaffelt in mehreren Teilen durchzuführen.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung den Lehrplan des Ausbildungslehrganges und des Fortbildungslehrganges zu erlassen. Dabei sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:
a) | allgemein bildende Gegenstände, wie insbesondere Deutsch/Schriftverkehr, Persönlichkeitsbildung, EDV; | |||||||||
b) | forstfachliche Gegenstände, wie insbesondere fachliches Rechnen, Waldökologie, Wildökologie, Waldbau, Forstschutz, forstliche Planungsgrundlagen/Forsteinrichtung, Holzmessen und -sortieren, forstliche Arbeitslehre und Bringungstechnik, land- und forstwirtschaftliche Betriebslehre, alpine Naturgefahren, Waldpädagogik und Projektunterricht, Wald und Erholung; | |||||||||
c) | Rechtskunde. |
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