(1) Der Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz über
a) | Ansuchen um die Bewilligung von Fällungen nach § 35 Abs. 2 und 3, | |||||||||
b) | Ansuchen um die Bewilligung der Schafweide im Wald nach § 38, | |||||||||
c) | die Bestimmung von Weideplätzen und Weidezeiten im Wald nach § 39, | |||||||||
d) | die Untersagung des Mehrauftriebes nach § 41 Abs. 2, | |||||||||
e) | die Minderung der zur Weide angemeldeten Anzahl von Tieren nach § 41 Abs. 3. |
(2) Im Zug der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem – soweit zweckmäßig – auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete einzuladen sind, hat der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde bzw. den Gemeinden unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung zu informieren.
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