Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
In den Waldbetreuungsgebieten nach § 1 besteht keine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nach den §§ 113 bis 116 des Forstgesetzes 1975.
In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 T-WO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 T-WO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 T-WO