§ 18 T-WO Einrichtung

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für jede Gemeinde ist eine Forsttagsatzungskommission mit dem Sitz beim Gemeindeamt einzurichten.

(2) Der Forsttagsatzungskommission gehören als Mitglieder an:

a)

der Leiter der Bezirksforstinspektion der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender,

b)

der Bürgermeister,

c)

ein Vertreter der Waldeigentümer, wobei Teilwaldberechtigte und Einforstungsberechtigte den Waldeigentümern gleichzuhalten sind.

(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Es ist vom Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse am Waldgrund aus dem Kreis der Waldeigentümer, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vorzuschlagen. Der Vorschlag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Durchführung der Gemeinderatswahlen ohne weitere Aufforderung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Das Amt eines Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(6) Die Kanzleiarbeiten der Forsttagsatzungskommission sind von der Bezirksforstinspektion zu besorgen.

In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
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