(1) Das Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.
(2) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.
(3) Die Walddatenbank dient:
a) | der Abwicklung der organisatorischen Belange der Forsttagsatzungskommissionen, insbesondere der Mitgliederverwaltung und der Vorbereitung der Sitzungen; | |||||||||
b) | der Dokumentation der Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sowie der Erstellung und Dokumentation der diese Verfahren in der Sache abschließenden Bescheide; | |||||||||
c) | der Abwicklung der Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg von Umlaufbeschlüssen; | |||||||||
d) | der Dokumentation der anlässlich der Sitzungen der Forsttagsatzungskommissionen in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a gefassten Beschlüsse; | |||||||||
e) | als zentrales Informationsinstrument für den Landesforstdienst und die Gemeindewaldaufseher; | |||||||||
f) | der Aufbereitung von öffentlichen Informationen über die Verhältnisse im Wald. |
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
a) | die Einrichtung der Walddatenbank, insbesondere hinsichtlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, sowie | |||||||||
b) | die Funktionen der Walddatenbank | |||||||||
zu erlassen. |
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