§ 27 T-WO Lehrgänge

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern ist an der forstlichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungslehrgang durchzuführen.

(2) Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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