§ 27 T-WO Lehrgänge

Waldordnung 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern sindist an der forstlichen Ausbildungsstätte Lehrgängeein Ausbildungslehrgang durchzuführen .

(Ausbildungslehrgang2). Für die Durchführung dieser Lehrgänge gilt § 26 Abs. 1 zweiter Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und dritter Satz sinngemäßdes sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern sindist an der forstlichen Ausbildungsstätte Lehrgängeein Ausbildungslehrgang durchzuführen .

(Ausbildungslehrgang2). Für die Durchführung dieser Lehrgänge gilt § 26 Abs. 1 zweiter Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und dritter Satz sinngemäßdes sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten