§ 26 T-WO Forstliche Ausbildungsstätte

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Zur Aus- und Fortbildung von Forstpersonal, Waldbesitzern und Forstarbeitern sowie zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Maschinen und sonstigen Geräten hat das Land Tirol in Rotholz eine an die dortige landwirtschaftliche Fachschule angeschlossene forstliche Ausbildungsstätte zu betreiben. Das Land Tirol hat zu diesem Zweck die dortigen Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften sowie die notwendigen Lehr- und Fachkräfte zur Verfügung zu stellen. Weiters ist zur Durchführung von Übungen und des praktischen Unterrichtes die Benützung des der landwirtschaftlichen Fachschule zugehörigen Lehrforstes zu ermöglichen.

(2) Die Landesregierung hat für die Führung der forstlichen Ausbildungsstätte Richtlinien zu erlassen, in die insbesondere Bestimmungen aufzunehmen sind über:

a)

die Organisation,

b)

die Veranstaltungsbeiträge,

c)

die Exkursions- und Lernmittelbeiträge und

d)

die Ausstellung von Lehrgangs- und Kursbesuchsbestätigungen.

Die Beiträge nach lit. b und c dürfen höchstens kostendeckend sein.

(3) Für alle Arbeiten, die zugunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist ein dem entstandenen Nutzen angemessenes Entgelt zu vereinbaren.

(4) Die Beiträge nach Abs. 2 und die Entgelte nach Abs. 3 sind Einnahmen des Landes Tirol.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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