Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
(1)Absatz einsDie Forsttagsatzungskommission hat über Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. a und b innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Über Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. c wird in der darauffolgenden jährlichen Sitzung der Forsttagsatzungskommission entschieden. Bescheide der Forsttagsatzungskommission, mit denen getrennten Anträgen einer Mehrheit von Parteien gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird, sowie Bescheide nach den §§ 39 und 40 können durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen werden. Die Auflagefrist hat zwei Wochen zu betragen. Zeit und Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort der Auflage sind an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der Auflagefrist kundzumachen. Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.Die Forsttagsatzungskommission hat über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a und b innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera c, wird in der darauffolgenden jährlichen Sitzung der Forsttagsatzungskommission entschieden. Bescheide der Forsttagsatzungskommission, mit denen getrennten Anträgen einer Mehrheit von Parteien gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird, sowie Bescheide nach den Paragraphen 39 und 40 können durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen werden. Die Auflagefrist hat zwei Wochen zu betragen. Zeit und Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort der Auflage sind an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der Auflagefrist kundzumachen. Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Absatz 2, hinzuweisen.
(2)Absatz 2Wurde ein Bescheid durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Auflagefrist.
(3)Absatz 3Bescheide über Anträge nach § 22 Abs. 1 einschließlich der Sammelbescheide nach Abs. 1 zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.Bescheide über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, einschließlich der Sammelbescheide nach Absatz eins, zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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