§ 25 T-WO

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Forsttagsatzungskommission hat über Ansuchen innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Bescheide der Forsttagsatzungskommission, mit denen getrennten Anträgen einer Mehrheit von Parteien gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird, können durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen werden. Die Auflagefrist hat zwei Wochen zu betragen. Zeit und Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort der Auflage sind durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der Auflagefrist kundzumachen. Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Wurde ein Bescheid durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Auflagefrist.

(3) Bescheide über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a einschließlich der Sammelbescheide nach Abs. 1 zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Die Forsttagsatzungskommission hat über Ansuchen innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Bescheide der Forsttagsatzungskommission, mit denen getrennten Anträgen einer Mehrheit von Parteien gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird, können durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen werden. Die Auflagefrist hat zwei Wochen zu betragen. Zeit und Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort der Auflage sind durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der Auflagefrist kundzumachen. Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Wurde ein Bescheid durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen, so beginnt die Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Auflagefrist.

(3) Bescheide über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a einschließlich der Sammelbescheide nach Abs. 1 zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.

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