(1) Die Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen durch Verordnung jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.
(3) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission durch Verordnung die zulässigen Auf- und Durchtriebswege festzulegen.
(4) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind binnen einer Woche nach der Beschlussfassung durch die Forsttagsatzungskommission während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
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