Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
(1)Absatz einsDas Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Absatz 2,, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(2)Absatz 2Das Weiden von Ziegen und Schafen
a)Litera ain Schutz- und Bannwäldern,
b)Litera bin der Kampfzone des Waldes,
c)Litera cauf Schonungsflächen und
d)Litera dauf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes nach § 11 des Forstgesetzes 1975 bzw. § 42a Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes nach Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 bzw. Paragraph 42 a, Absatz 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,
ist während des ganzen Jahres verboten.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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