§ 11 T-WO Entgelt

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Der Gemeinderat kann festlegen, wie viel für eine Stunde der Tätigkeit eines Gemeindewaldaufsehers zu verrechnen ist. Diese Festlegung gilt unbeschadet von Vereinbarungen, in denen für die Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers ein Pauschalentgelt festgelegt ist, verbindlich für alle von Dritten beanspruchten Tätigkeiten des Gemeindewaldaufsehers, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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