Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024
Soll im Dienstvertrag nur eine Teilzeitbeschäftigung des Gemeindewaldaufsehers vorgesehen werden, so sind vor der Festsetzung des Beschäftigungsausmaßes in einem Prozentsatz der Vollbeschäftigung die Forsttagsatzungskommission und die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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