(1) Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.
(2) Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.
(3) Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.
(4) Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.
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