§ 7 T-WO Pflichten, Vertretung

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Gemeindewaldaufseher hat den Dienst in jenem Waldbetreuungsgebiet auszuüben, für das er bestellt wurde (Dienstbereich).

(2) Der Gemeindewaldaufseher hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(3) Der Gemeindewaldaufseher ist nach Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ihn im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Im Übrigen gelten für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.

(4) Ist ein Gemeindewaldaufseher an der Ausübung seines Dienstes vorübergehend verhindert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden. Die Gemeinde, deren Gemeindewaldaufseher verhindert ist, hat jener Gemeinde, die den in Vertretung tätigen Gemeindewaldaufseher angestellt hat, einen nach den geleisteten Stunden bemessenen Kostenersatz zu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-WO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 T-WO
§ 8 T-WO