Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2025
(1)Absatz einsDer Gemeindewaldaufseher hat den Dienst in jenem Waldbetreuungsgebiet auszuüben, für das er bestellt wurde (Dienstbereich).
(2)Absatz 2Der Gemeindewaldaufseher hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(3)Absatz 3Für den Gemeindewaldaufseher gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (§ 14 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 119/2011) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.Für den Gemeindewaldaufseher gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (Paragraph 14, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Absatz 4Ist ein Gemeindewaldaufseher an der Ausübung seines Dienstes vorübergehend verhindert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden. Die Gemeinde, deren Gemeindewaldaufseher verhindert ist, hat jener Gemeinde, die den in Vertretung tätigen Gemeindewaldaufseher angestellt hat, einen nach den geleisteten Stunden bemessenen Kostenersatz zu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5)Absatz 5Abs. 4 gilt sinngemäß im Fall des Ausscheidens eines Gemeindewaldaufsehers.Absatz 4, gilt sinngemäß im Fall des Ausscheidens eines Gemeindewaldaufsehers.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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