(1) Für jedes Waldbetreuungsgebiet ist von der Gemeinde eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 3 bestellte und angelobte Person als Gemeindewaldaufseher anzustellen.
(2) Wurde aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet, so ist der Gemeindewaldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Waldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt. Vor der Anstellung sind die anderen betroffenen Gemeinden zu hören.
(3) Im Fall des Abs. 2 haben die Gemeinden den Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher im Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zu tragen. Jene Gemeinde, die den Gemeindewaldaufseher angestellt hat, hat den anderen betroffenen Gemeinden die anteilsmäßigen Kosten für ein Kalenderjahr bis spätestens 1. März des folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.
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