§ 23 T-WO Besondere Verfahrensbestimmungen

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(2) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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