Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
(1)Absatz einsEin Antrag nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a und b gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a und b insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.Ein Antrag nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a und b gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des Paragraph 22, Absatz eins, Litera a und b insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(2)Absatz 2In den Verfahren nach § 22 Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975 zu hören.In den Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des Paragraph 32 a, des Forstgesetzes 1975 zu hören.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Antrag nach § 22 Abs. 1 lit. a und b sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.Antrag nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a und b sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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