§ 23 T-WO Besondere Verfahrensbestimmungen

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(2) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Ansuchen um bewilligungspflichtige Holznutzungen undnach § 22 Abs. 1 lit. a sind vom Gemeindewaldaufseher in die darüber ergehenden Entscheidungen sind in einer zu diesem Zweck eingerichteten Datenbank zu speichern (Walddatenbank) aufzunehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Walddatenbank zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten

a)

über den genauen Inhalt und die Art der Führung der Walddatenbank,

b)

in welcher Weise die Walddatenbank für Zwecke der öffentlichen Information über die jeweiligen Verhältnisse im Wald herangezogen werden kann.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Ein Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(2) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Ansuchen um bewilligungspflichtige Holznutzungen undnach § 22 Abs. 1 lit. a sind vom Gemeindewaldaufseher in die darüber ergehenden Entscheidungen sind in einer zu diesem Zweck eingerichteten Datenbank zu speichern (Walddatenbank) aufzunehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Walddatenbank zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten

a)

über den genauen Inhalt und die Art der Führung der Walddatenbank,

b)

in welcher Weise die Walddatenbank für Zwecke der öffentlichen Information über die jeweiligen Verhältnisse im Wald herangezogen werden kann.

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