§ 55 T-WO Durchführung der Räumung durch die Gemeinden, Verfall

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Stellt die Gemeinde bei der Begehung der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken von Wildbächen Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen oder Bewuchs, fest, so hat sie dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hat die Gemeinde überdies Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Kann einBesteht kein zur Beseitigung einesdes Missstandes Verpflichteter oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Wenn der ursprünglich Verpflichtete der Gemeinde später bekannt wird, steht ihr das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diesen zu. Die im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallenden Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Der Verursacher hat der Gemeinde die Kosten der Beseitigung zu ersetzen. Der Waldeigentümer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die im Zuge der Beseitigung des Missstandes am Wald unvermeidbar eintreten.

(4) Von der Gemeinde mit Dritten abgeschlossene Vereinbarungen über die Ausführung von Räumungsarbeiten, die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegen, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Stellt die Gemeinde bei der Begehung der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken von Wildbächen Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen oder Bewuchs, fest, so hat sie dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hat die Gemeinde überdies Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Kann einBesteht kein zur Beseitigung einesdes Missstandes Verpflichteter oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Wenn der ursprünglich Verpflichtete der Gemeinde später bekannt wird, steht ihr das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diesen zu. Die im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallenden Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Der Verursacher hat der Gemeinde die Kosten der Beseitigung zu ersetzen. Der Waldeigentümer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die im Zuge der Beseitigung des Missstandes am Wald unvermeidbar eintreten.

(4) Von der Gemeinde mit Dritten abgeschlossene Vereinbarungen über die Ausführung von Räumungsarbeiten, die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegen, bleiben unberührt.

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