§ 35 T-WO Meldepflichtige und bewilligungspflichtige Fällungen

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,

a)

wenn die Nutzungsmenge 50 fm oder

b)

die Nutzungsfläche 2.000 m²

übersteigt.

übersteigt.

(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen

a)

in Schutz- und Bannwäldern und

b)

in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindeguts oder von Agrargemeinschaften, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Waldwirtschaftsplanes.

(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.

(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.

(7) Alle Holznutzungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als dadurch nicht dem Forstgesetz 1975 zuwidergehandelt wird.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,

a)

wenn die Nutzungsmenge 50 fm oder

b)

die Nutzungsfläche 2.000 m²

übersteigt.

übersteigt.

(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen

a)

in Schutz- und Bannwäldern und

b)

in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindeguts oder von Agrargemeinschaften, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Waldwirtschaftsplanes.

(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.

(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.

(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.

(7) Alle Holznutzungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als dadurch nicht dem Forstgesetz 1975 zuwidergehandelt wird.

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