§ 52 NÖ GÄG 1977 Instanzenzug

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde geht an den Gesundheitsausschuß. Dieser übt auch die in den verfahrengesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes geht an den Pensionsverbandsausschuß.

  1. (1)Absatz einsGegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.Gegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde an den Gesundheitsausschuss,
    2. 2.Ziffer 2gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes an den Pensionsverbandsausschuss..

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde geht an den Gesundheitsausschuß. Dieser übt auch die in den verfahrengesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes geht an den Pensionsverbandsausschuß.

  1. (1)Absatz einsGegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.Gegen die Bescheide der Organe einer Sanitätsgemeinde oder des Pensionsverbandes ist in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, die Berufung ausgeschlossen. Für Gemeinden gilt Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
    1. 1.Ziffer einsgegen Bescheide des Obmannes einer Sanitätsgemeinde an den Gesundheitsausschuss,
    2. 2.Ziffer 2gegen Bescheide des Obmannes des Pensionsverbandes an den Pensionsverbandsausschuss..

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