§ 67 T-WO Mitwirkung der Organe der Bundespolizei

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. ih und ji als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 66, Absatz 2, Litera h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

  1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.mitzuwirken

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 20.07.2005 bis 02.01.2026

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. ih und ji als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 66, Absatz 2, Litera h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

  1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.mitzuwirken

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