Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. i und j als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a)  | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und  | |||||||||
b)  | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,  | |||||||||
mitzuwirken.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 67 T-WO