§ 67 T-WO Mitwirkung der Organe der Bundespolizei

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.01.2026

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 66, Absatz 2, Litera h und i als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

  1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.mitzuwirken

In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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