§ 69 T-WO Sonderbestimmung für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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