(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden betroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:
a)  | von Grundeigentümern, Betriebsinhabern, Berechtigten und Mitberechtigten:  | |||||||||
1.  | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten  | |||||||||
2.  | Betriebskenndaten,  | |||||||||
3.  | Einschlagsdaten und  | |||||||||
4.  | Informationen über forstliche Maßnahmen;  | |||||||||
b)  | von Käufern:  | |||||||||
1.  | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,  | |||||||||
2.  | Holzabmaßdaten;  | |||||||||
c)  | von Förderungswerbern:  | |||||||||
1.  | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,  | |||||||||
2.  | Projektdaten,  | |||||||||
3.  | Bankverbindung,  | |||||||||
4.  | Genehmigungsdaten und  | |||||||||
5.  | Zahlungsdaten;  | |||||||||
d)  | von Gemeindewaldaufsehern:  | |||||||||
1.  | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,  | |||||||||
2.  | Funktionsdaten,  | |||||||||
3.  | Daten über den Bestellungsakt und  | |||||||||
4.  | Tätigkeitsnachweise;  | |||||||||
e)  | von Forstschutzorganen:  | |||||||||
1.  | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,  | |||||||||
2.  | Funktionsdaten und  | |||||||||
3.  | Daten über den Bestellungsakt;  | |||||||||
f)  | von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen:  | |||||||||
1.  | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,  | |||||||||
2.  | Funktionsdaten und  | |||||||||
3.  | Daten über den Bestellungsakt.  | |||||||||
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen
a)  | an die Gemeinden die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 genannten Arten von Daten,  | |||||||||
b)  | an Förderungsgeber die im Abs. 2 lit. c genannten Arten von Daten,  | |||||||||
c)  | an die Öffentlichkeit die im Abs. 2 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten und  | |||||||||
d)  | an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln.  | |||||||||
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a)  | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,  | |||||||||
b)  | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.  | |||||||||
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
    
    
    
    
    
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