§ 70 T-WO Verarbeitung personenbezogener Daten

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden betroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:

a)

von Grundeigentümern, Betriebsinhabern, Berechtigten und Mitberechtigten:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten

2.

Betriebskenndaten,

3.

Einschlagsdaten und

4.

Informationen über forstliche Maßnahmen;

b)

von Käufern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Holzabmaßdaten;

c)

von Förderungswerbern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Projektdaten,

3.

Bankverbindung,

4.

Genehmigungsdaten und

5.

Zahlungsdaten;

d)

von Gemeindewaldaufsehern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten,

3.

Daten über den Bestellungsakt und

4.

Tätigkeitsnachweise;

e)

von Forstschutzorganen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt;

f)

von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen

a)

an die Gemeinden die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 genannten Arten von Daten,

b)

an Förderungsgeber die im Abs. 2 lit. c genannten Arten von Daten,

c)

an die Öffentlichkeit die im Abs. 2 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten und

d)

an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 T-WO
§ 71 T-WO