§ 68 T-WO Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 T-WO
§ 69 T-WO