§ 68 T-WO Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung und, Vorlage von Anträgen nach § 51 Abs. 5 sowie dieund Stellung von Anträgen nach § 51 Abs. 5 § 51b bis 7 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung und, Vorlage von Anträgen nach § 51 Abs. 5 sowie dieund Stellung von Anträgen nach § 51 Abs. 5 § 51b bis 7 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

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