§ 70 T-WO Verarbeitung personenbezogener Daten

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden Betroffenenbetroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:

a)

von Grundeigentümern, Betriebsinhabern, Berechtigten und Mitberechtigten:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Betriebskenndaten,

3.

Einschlagsdaten und

4.

Informationen über forstliche Maßnahmen;

b)

von Käufern:

1.

Identifikationsdaten und

2.

Holzabmaßdaten;

c)

von Förderungswerbern im Rahmen eines Informationsverbundsystems:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Projektdaten,

3.

Bankverbindung,

4.

Genehmigungsdaten und

5.

Zahlungsdaten;

d)

von Gemeindewaldaufsehern:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Funktionsdaten,

3.

Daten über den Bestellungsakt und

4.

Tätigkeitsnachweise;

e)

von Forstschutzorganen:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt;

f)

von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen

a)

an das Amt der Tiroler Landesregierung die im Abs. 1 lit. avon Grundeigentümern, b Z 1Betriebsinhabern, d, eBerechtigten und f genannten Arten von Daten,Mitberechtigten:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten

2.

Betriebskenndaten,

3.

Einschlagsdaten und

4.

Informationen über forstliche Maßnahmen;

b)

an die Gemeinden die im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Arten von Daten,Käufern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Holzabmaßdaten;

c)

an Förderungsgeber die im Abs. 1 lit. c genannten Arten von Daten,Förderungswerbern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Projektdaten,

3.

Bankverbindung,

4.

Genehmigungsdaten und

5.

Zahlungsdaten;

d)

an die Öffentlichkeit die im Abs. 1 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten undGemeindewaldaufsehern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten,

3.

Daten über den Bestellungsakt und

4.

Tätigkeitsnachweise;

e)

an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Zustimmung der Betroffenen übermitteln.Forstschutzorganen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt;

f)

von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung darfDie nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen

a)

von Förderungswerbern im Rahmen eines Informationsverbundsystemsan die Gemeinden die im Abs. 12 lit. ca Z 1 und 2 genannten Arten von Daten verarbeiten und,

b)

an Förderungsgeber die in derim Abs. 2 lit. ac genannten Arten von Daten übermitteln.,

c)

an die Öffentlichkeit die im Abs. 2 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten und

d)

an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2018

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehördennach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden Betroffenenbetroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:

a)

von Grundeigentümern, Betriebsinhabern, Berechtigten und Mitberechtigten:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Betriebskenndaten,

3.

Einschlagsdaten und

4.

Informationen über forstliche Maßnahmen;

b)

von Käufern:

1.

Identifikationsdaten und

2.

Holzabmaßdaten;

c)

von Förderungswerbern im Rahmen eines Informationsverbundsystems:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Projektdaten,

3.

Bankverbindung,

4.

Genehmigungsdaten und

5.

Zahlungsdaten;

d)

von Gemeindewaldaufsehern:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Funktionsdaten,

3.

Daten über den Bestellungsakt und

4.

Tätigkeitsnachweise;

e)

von Forstschutzorganen:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt;

f)

von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen

a)

an das Amt der Tiroler Landesregierung die im Abs. 1 lit. avon Grundeigentümern, b Z 1Betriebsinhabern, d, eBerechtigten und f genannten Arten von Daten,Mitberechtigten:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten

2.

Betriebskenndaten,

3.

Einschlagsdaten und

4.

Informationen über forstliche Maßnahmen;

b)

an die Gemeinden die im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Arten von Daten,Käufern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Holzabmaßdaten;

c)

an Förderungsgeber die im Abs. 1 lit. c genannten Arten von Daten,Förderungswerbern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Projektdaten,

3.

Bankverbindung,

4.

Genehmigungsdaten und

5.

Zahlungsdaten;

d)

an die Öffentlichkeit die im Abs. 1 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten undGemeindewaldaufsehern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten,

3.

Daten über den Bestellungsakt und

4.

Tätigkeitsnachweise;

e)

an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Zustimmung der Betroffenen übermitteln.Forstschutzorganen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt;

f)

von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Funktionsdaten und

3.

Daten über den Bestellungsakt.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung darfDie nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen

a)

von Förderungswerbern im Rahmen eines Informationsverbundsystemsan die Gemeinden die im Abs. 12 lit. ca Z 1 und 2 genannten Arten von Daten verarbeiten und,

b)

an Förderungsgeber die in derim Abs. 2 lit. ac genannten Arten von Daten übermitteln.,

c)

an die Öffentlichkeit die im Abs. 2 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten und

d)

an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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