§ 35 TBSFG Disziplinarausschuß, Disziplinarstrafen

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder die ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.

(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Die zwei weiteren Mitglieder sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuß angehören. In gleicher Weise sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.

(3) Die Landesregierung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes und der Interessen des Tiroler Bergsportführerverbandes in Disziplinarverfahren einen rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu bestellen.

(3a) Das Amt des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters sowie des Disziplinaranwaltes endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie durch Verzicht. Das Amt der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses oder sein Ersatzmitglied mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn es aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In den Fällen des ersten und zweiten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt zu bestellen.

(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.

(5) Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis,

b)

Geldstrafen bis zu 1.000,– Euro und

c)

der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband.

(7) Der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

(8) Der Vorsitzende hat jede bei ihm einlangende Disziplinaranzeige dem Disziplinarausschuß zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob hierüber ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Hat der Disziplinarausschuß die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Bergsportführerverband zu.

(10) Gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Bergsportführerverband ausgesprochen wird, steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Der Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder die ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.

(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Die zwei weiteren Mitglieder sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuß angehören. In gleicher Weise sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.

(3) Die Landesregierung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes und der Interessen des Tiroler Bergsportführerverbandes in Disziplinarverfahren einen rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu bestellen.

(3a) Das Amt des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters sowie des Disziplinaranwaltes endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie durch Verzicht. Das Amt der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses oder sein Ersatzmitglied mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn es aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In den Fällen des ersten und zweiten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt zu bestellen.

(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.

(5) Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis,

b)

Geldstrafen bis zu 1.000,– Euro und

c)

der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband.

(7) Der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

(8) Der Vorsitzende hat jede bei ihm einlangende Disziplinaranzeige dem Disziplinarausschuß zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob hierüber ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Hat der Disziplinarausschuß die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Bergsportführerverband zu.

(10) Gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Bergsportführerverband ausgesprochen wird, steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.

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