Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsDer Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder die ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
(2)Absatz 2Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuss angehören. In gleicher Weise sind ein Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(3)Absatz 3Die Landesversammlung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes und der Interessen des Tiroler Bergsportführerverbandes in Disziplinarverfahren eine rechtskundige Person auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Disziplinaranwaltes zu wählen.
(3a)Absatz 3 aDas Amt der Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder und des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Bergsportführerverbandes, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, am Sitz des Tiroler Bergsportführerverbandes, unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung mit Bescheid ihres Amtes zu entheben, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied oder als Disziplinaranwalt bzw. Stellvertreter auf Dauer nicht mehr erfüllen können. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt oder Stellvertreter zu wählen.
(3b)Absatz 3 bDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
(5)Absatz 5Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6Disziplinarstrafen sind:
a)Litera ader Verweis,
b)Litera bGeldstrafen bis zu 1.000,– Euro und
c)Litera cder Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband.
(7)Absatz 7Der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.
(8)Absatz 8Der Vorsitzende hat jede bei ihm einlangende Disziplinaranzeige dem Disziplinarausschuß zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob hierüber ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Hat der Disziplinarausschuß die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
(9)Absatz 9Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Bergsportführerverband zu.Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Bergsportführerverband zu.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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